Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen! Auftaumittelverordnung (MA 22-1218/82) Quelle: Amtsblatt d. Stadt Wien ABl. Nr. 47/1982 und ABl. Nr. 06/2001 Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Einschränkung der Verwendung von bestimmten Auftaumitteln zur Vermeidung beziehungsweise Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte (Auftaumittelverordnung 1982): Auf Grund der §§ 76 und 108 der Wiener Stadtverfassung wird verordnet: § 1. Auf allen für den öffentlichen Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsflächen, ausgenommen Autobahnen, Brücken und Stiegenanlagen, dürfen zur Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte keine Auftaumittel verwendet werden, die Natrium oder Halogenide enthalten. § 2. 1.) Für Flächen mit öffentlichem Fußgängerverkehr kann der Magistrat auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 gewähren, wenn es auf Grund der örtlichen Gegebenheiten (zum Beispiel steile Verkehrsflächen) im Interesse der Sicherheit von Personen oder Sachen erforderlich ist. 2.) Bewilligungen nach Abs. 1 sind nur auf bestimmte Zeit, erforderlichenfalls unter Auflagen zu erteilen. 3.) Bewilligungen nach Abs. 1 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, weggefallen sind. § 3. Wenn es die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs erfordert, kann der Magistrat dem Straßenerhalter unter Festlegung von Ort und Dauer die Verwendung der im § 1 genannten Auftaumittel im unbedingt erforderlichen Ausmaß gestatten. § 4. Das Verbot des § 1 gilt für die Dauer von höchstens drei Tagen dann nicht, wenn der Einsatz von zulässigen Auftaumitteln oder von Streumitteln dadurch wirkungslos wird, dass diese durch Glatteis bildende Niederschläge in kurzer Zeit mit einer Eisschicht überzogen werden, dieser Zustand in weiten Teilen des Stadtgebietes auftritt und der Magistrat diesen Sachverhalt im Österreichischen Rundfunk bekanntgegeben hat. § 5. Wer dem Verbot des § 1 sowie den in Bescheiden gemäß § 2 und § 3 vorgeschriebenen Auflagen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hiefür im § 108 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung - WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe. § 6. 1.) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1982 in Kraft. 2.) Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 4. Dezember 1975, betreffend das Verbot beziehungsweise die Einschränkung der Verwendung von Auftausalzen zur Vermeidung beziehungsweise Bekämpfung von Eis- und Schneeglätte, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1975, in der Fassung der Verordnung vom 15. Dezember 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 52/1978, tritt mit 1. Dezember 1982 außer Kraft.

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