§93. Pflichten der Anrainer!
Quelle: BGBl.Nr. 159/1960 novelliert durch BGBl. I Nr. 92/1998
(1)
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich
genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m
vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen
entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von
6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche
Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a)
In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der
Häuserfronten.
(2)
Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der
Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(3)
Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind
die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu
nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere
Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere
von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.
(4)
Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die
Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung
eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung
a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigungen gesäubert oder
bestreut sein müssen, einzuschränken;
b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges
(Gehweges) oder der Straße einzuschränken;
c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden
müssen;
d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.
(5)
Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird
durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft
Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers.
(6)
Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Bemerkung zu §93 Abs. 1:
"... dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, ..."
bedeutet, dass die Eigentümer von Grundstücken in Ortsgebieten zur Räumung und Streuung von Gehsteigen und Gehwegen nicht nur
dann verpflichtet sind, wenn diese direkt an das Grundstück angrenzen, sondern auch dann, wenn diese z.B. durch einen Grünstreifen oder
Graben getrennt, jedoch höchstens 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt sind.